Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 287g

§ 287g – Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Der Erhöhungsbetrag wird von 2024 bis 2027 um jeweils 1,2 Milliarden Euro reduziert.
  • Diese Reduzierung betrifft den Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4.
  • Bei der Berechnung der Änderungen der Erhöhungsbeträge wird die Reduzierung nicht berücksichtigt.
  • Die Regelung gilt für vier Jahre, also von 2024 bis 2027.
  • Der Abzugsbetrag wird nicht in die Berechnung einbezogen.